Satzung

Justus e. V. – Verein zur Förderung der juristischen Ausbildung an der Universität Osnabrück,
beschlossene und eingetragene Fassung vom 25.01.2017, Osnabrück

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der juristischen Ausbildung an der Universität Osnabrück“ und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein verwendet zudem die Kurzbezeichnung JUSTUS.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der juristischen Ausbildung, Lehre und Forschung an der Universität Osnabrück.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. a) durch selbstlose Förderung der Wissenschaft und Forschung am rechtswissenschaftlichen Fachbereich der Universität Osnabrück,
  2. b) durch Beschaffung von Fachliteratur, die der Universitätsbücherei anvertraut werden soll, um sie Interessierten zugänglich zu machen,
  3. c) durch unterstützende und kritische Einflussnahme auf die Ausbildungsbedingungen am juristischen Fachbereich der Universität Osnabrück,
  4. d) durch die Förderung der Fähigkeiten und Fertigkeiten im Hinblick auf eine spätere anwaltliche Tätigkeit,
  5. e) durch die Förderung der schwerpunktmäßigen Ausbildung im Berufsfeld des Wirtschaftsjuristen,
  6. f) durch Aufklärung in der Öffentlichkeit über Probleme der juristischen Ausbildung während des Studiums und
  7. g) durch Kontaktpflege und Gedankenaustausch mit Absolventen und ehemaligen Mitarbeitern des juristischen Fachbereichs der Universität Osnabrück, zur Überwindung von Praxis- beziehungsweise Theoriedefiziten zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile als Mitglieder und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein regelt seine Angelegenheiten selbständig. Er kann auf Beschluss des Vorstandes Mitglied in anderen Organisationen werden.

 

§ 4 Rechtsgrundlage

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.

(2) Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, wird der ordentliche Rechtsweg gewählt.

 

§ 5 Mitgliedschaft (Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche volljährige Person, die sich der Förderung der juristischen Ausbildung und Lehre verbunden fühlt und die insbesondere am juristischen Fachbereich der Universität Osnabrück eingeschrieben ist oder war oder dort tätig ist oder war oder mit ihm auf sonstige Art und Weise verbunden ist, sowie jede juristische Person, die sich dem Vereinszweck verbunden sieht, auf schriftlichen Antrag erwerben. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift und die Bankverbindung des Antragstellers / der Antragstellerin enthalten. Das Mitglied erklärt sich durch seinen Beitritt damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten elektronisch erfasst werden und auf Anfrage in Form eines vollständigen Mitgliederverzeichnisses an das anfragende Mitglied versendet werden. Auf Verlangen eines jeden Mitgliedes unterbleibt die Weitergabe der eigenen Daten.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn der/die Antragstellende seinen ersten Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat.

(3) Der/die Antragstellende erklärt durch die Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, dass er die Vereinssatzung anerkennt; sie ist ihm auf Verlangen durch den Vorstand auszuhändigen.

(4) Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit erworben.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder des Vereins haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt für Studierende 12,- € (Zwölf Euro). Für alle anderen natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen mindestens 12,- € (Zwölf Euro).

 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich insbesondere um die Förderung der juristischen Ausbildung an der Universität innerhalb des Vereins oder in Zusammenarbeit mit dem Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, können aber auf Wunsch von der Beitragszahlung befreit werden.

 

§ 8 Erlöschen und Sperrung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. a) durch Erklärung des Austritts unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, jeweils zum Schluss eines Beitragsbemessungsjahres. Es gilt das Datum des Poststempels. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat durch einfachen Brief zu erfolgen (ordentliche Kündigung).
  2. b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes (außerordentliche Kündigung).

(2) Mitglieder können von der Teilnahme an Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins ausgesperrt werden, wenn sie sich grob vereinswidrig verhalten. Die Sperrung kann durch den Vorstand ausgesprochen werden.

(3) Durch das Erlöschen oder die Sperrung der Mitgliedschaft bleiben die gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere der Beitragszahlung, bis zu dem Zeitpunkt unberührt, zu dem eine Kündigung rechtlich möglich ist.

 

§ 9 Ausschlussgründe

(1) Die Ausschließung eines Mitglieds kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:

  1. a) wenn gegen die in § 11 der Satzung vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane gröblich und schuldhaft verstoßen wird.
  2. b) wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortführung des Mitgliedschaftsverhältnisses seitens des Vereins unzumutbar macht; insbesondere bei Zahlungseinstellungen und Verstößen gegen die Osnabrücker Bibliotheksordnung mit der Folge eines Nutzungsverbots.

(2) Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlussfassung des Ausschlusses die Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns oder Unterlassens Gehör zu verschaffen. Bis zur Klärung der Sachlage kann der Vorstand die Rechte aus der Mitgliedschaft sperren.

(3) Der Ausschließungsbeschluss wird vom Vorstand gefasst und ist dem Betroffenen mittels Einschreiben und mit einer Begründung zuzustellen.

 

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen und an allen gesondert angebotenen Veranstaltungen des Vereins gegebenenfalls gegen eine kostendeckende Teilnahmegebühr teilzunehmen.
  3. (aufgehoben)

 

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  1. die Satzung des Vereins, sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen
  2. nicht gegen die in der Satzung erklärten Interessen des Vereins zu handeln
  3. die durch die Satzung festgesetzten Beiträge per Lastschriftverfahren einziehen zu lassen und
  4. Änderungen der eigenen Anschrift und/oder Bankverbindung dem Vereinsvorstand umgehend mitzuteilen.

 

§ 12 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der geschäftsführende Vorstand und
  3. c) der erweiterte Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane sind für den Verein unentgeltlich tätig.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen. Über die Teilnahme von nicht stimm- und redeberechtigten Gästen entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Erweiterung der Vereinszwecke oder die Auflösung des Vereins ausschließlich mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  1. a) die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
  2. b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
  3. c) die Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Stellvertreters,
  4. d) die Festsetzung der Beiträge,
  5. e) die Entscheidung über sonstige durch die Satzung und Anträge der Mitglieder zugewiesene Vorgänge,
  6. f) die Entgegennahme der Jahresberichte und der Finanzberichte des Vereinsvorstandes und
  7. g) Satzungsänderungen.

(4) Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal im Jahr, im 1. Quartal des Geschäftsjahres einberufen werden (ordentliche Mitgliederversammlung). Des Weiteren sind Mitgliederversammlungen durch den Vereinsvorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn von Hundert der Vereinsmitglieder beim Vorstand einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Einem Mitgliederantrag muss dabei entnommen werden können, über welche Vereinsangelegenheiten entschieden werden soll. Nur die gestellten Anträge können bei einer Mitgliederversammlung Gegenstand der Beratungen sein. Die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte ist ausgeschlossen.

(5) Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher durch Aushang im Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück unter Bekanntgabe der vom Vereinsvorstand zusammengestellten Tagesordnung, des Veranstaltungsortes und -tages einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ihre Beschlüsse werden protokollarisch vom Schriftführer festgehalten.

(6) Abstimmungen der versammelten Mitglieder sind grundsätzlich offen. Auf Antrag finden bei einfacher Mehrheit geheime Abstimmungen statt. Geheime Abstimmungen können auch auf Beschluss des Vorstandes angeordnet werden. Wahlen sind grundsätzlich geheim.

 

§ 14 Der Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.

(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

  1. a) ein erster Vorsitzender/ erste Vorsitzende
  2. b) ein zweiter Vorsitzender/ zweite Vorsitzende
  3. c) ein Schatzmeister/ Schatzmeisterin und
  4. d) ein Schriftführer/ Schriftführerin

(3) Zum erweiterten Vorstand können sieben Vereinsmitglieder als Beisitzer gewählt werden, denen eigene Aufgabenbereiche zugeteilt werden.

(4) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Können die Vorstandsmitglieder auf der Wahlversammlung nicht neu besetzt werden, so verbleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder kommissarisch im Amt bis geeignete Nachfolger zur Verfügung stehen und sich zur Wahl stellen.

(5) Der Vorstand tritt nach schriftlicher Ladung zusammen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Mit ordnungsgemäßer Ladung ist er ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern seine Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

 

§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der Verein wird durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 26 BGB gerichtlich und rechtsgeschäftlich vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung, der gesetzlichen Bestimmungen und nach den von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen. Über besondere Vorgänge hat er den erweiterten Vorstand zu informieren. Der erste Vorstandsvorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet dessen Sitzungen. Er kann hierfür ein anderes Vorstandsmitglied zum Vertreter bestimmen.

(3) Fällt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Verlaufe seiner Amtsperiode aus (z. B. durch Austritt, Ausschluss, Niederlegung des Amtes, Krankheit oder Tod), so bestimmt der Vereinsvorstand nach Beschlussfassung ein Vereinsmitglied zur kommissarischen Amtsführung bis zur Neuwahl auf einer Mitgliederversammlung. Für ein kommissarisches Mitglied gilt § 15 Abs. 1 der Satzung im gleichen Maße, sobald der Amtswechsel dem Registergericht mitgeteilt wurde.

 

§ 16 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den in § 14 Abs. 3 der Satzung bezeichneten Vereinsvorständen. Sie werden vom geschäftsführenden Vorstand zu jeder Vorstandssitzung eingeladen und haben dort das volle Antrags- und Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt ein auf der Vorstandssitzung gestellter Antrag als abgelehnt.

(2) Fällt ein Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstandes im Sinne von § 14 III im Verlauf seiner Amtsperiode aus (z. B. durch Austritt, Ausschluss, Niederlegung des Amtes, Krankheit oder Tod), so rückt das Vereinsmitglied mit dem obersten Listenplatz der Liste nach § 18 II 4 in den Vereinsvorstand nach.

 

§ 17 Die Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer können gemeinschaftlich mehrmals im Jahr Kassenprüfungen vornehmen, deren Ergebnisse sie dem ersten Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen haben. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung hat ein Kassenprüfer über die letzte Jahresabschlussprüfung zu berichten.

 

§ 18 Wahlordnung

(1) Der geschäftsführende Vorstand wird dadurch gewählt, dass sich die Mitgliederversammlung für eine oder einen der aufgestellten Kandidaten mit absoluter Mehrheit entscheidet. Jedes bei der Vorstandswahl anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme. Erreicht keiner der Kandidaten/ Kandidatinnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem sich die zwei Kandidaten/ Kandidatinnen mit den meisten Stimmen des ersten Wahlganges zur Wahl stellen können.

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach § 14 II werden durch relative Mehrheit gewählt. Es findet nur ein Wahlgang statt. Jedes bei der Vorstandswahl anwesende Vereinsmitglied hat sieben Stimmen. In der Reihenfolge der Stimmenzahlen der gewählten Mitglieder wird eine Liste erstellt. Die ersten sieben Kandidaten/ Kandidatinnen sind gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlkommissionsleiter zu ziehende Los.

 

§ 19 Satzungsänderungen

(1) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) (aufgehoben)

 

§ 20 Vermögen des Vereins

(1) Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Vermögen des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.

(2) Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins, aber auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes, fällt das Vereinsvermögen an die juristische Bibliothek der Universität Osnabrück, die es für den Ankauf von juristischer Fachliteratur zu verwenden hat.

 

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 30. Mai 1994 in Kraft und ist von den anwesenden Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen.